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INFORMATIONEN > RUND UM DIE ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG UND ARBEITSVERMITTLUNG

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN DER WKO > ZUR ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG

DAS ARBEITSKRÄFTE > ÜBERLASSUNGSGESETZ

 
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) regelt sämtliche Vorschriften in Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung in Österreich. Es enthält Rechte und Pflichten für Beschäftigerbetriebe, Arbeitskräfteüberlasser und überlassene Arbeitskräfte. Im Jahr 2013 hat das AÜG eine Novelle erfahren, mit der nahezu sämtliche Rechte von überlassenen Arbeitskräften mit denen der Stammmitarbeiter gleichgestellt wurden. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz besagt, dass die Bedingungen für eine Zeitarbeitskraft im Wesentlichen jenen entsprechen müssen, die auch für die Stammarbeitskräfte des Beschäftigerbetriebes gelten.

DAS ARBEITSMARKT > FÖRDERUNGSGESETZ

 
Das Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) enthält die bei der Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung zu beachtenden Vorschriften. Es regelt u.a. die für die Arbeitsvermittlung geltenden Grundsätze, besondere Durchführungsbestimmungen sowie Regelungen für die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten.

KOLLEKTIV > VERTRÄGE

Für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gibt es zwei Kollektivverträge:
ARBEITER:
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung basiert auf dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und regelt v.a. das Entgelt der Zeitarbeitskräfte.

ANGESTELLTE:

Angestellte unterliegen dem Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. Dieser enthält einige spezifische Regelungen für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung.

GEWERBE > ORDNUNG

ÜBERLASSUNG VON ARBEITSKRÄFTEN (§ 135 GEWO)
ARBEITSVERMITTLUNG (§ 151a GEWO)

ZUGANGS > VERORDNUNG

Die Gewerbeausübung der österreichischen Personaldienstleister ist reglementiert. Der Zugang zum Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung und der Arbeitsvermittlung ist in § 94 der Gewerbeordnung geregelt. Nähere Informationen zu den Zugangsverordnungen finden Sie hier:

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNGS-VERORDNUNG (AÜ-VO)

ÜBERLASSUNG > NACH ÖSTERREICH 

FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON ARBEITSKRÄFTEN AUS DEM AUSLAND SIND FOLGENDE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU BEACHTEN:
Im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sind im Besonderen der §10a und der §11 (6) zu beachten. Der Beschäftiger hat bei der Überlassung von ausländischen Zeitarbeitskräften eine Genehmigung einzuholen!

DER BESCHÄFTER MUSS IN ERSTER LINIE:

  • Die Unterlagen in deutscher Sprache vor Ort haben
  • Die Daten für die Stichtagserhebung übernehmen
  • Den ausländischen Zeitarbeitsnehmer für die Entlohnung in Österreich lt. § 12 AÜG-Mitteilung nachweislich informieren
 
Gewerberechtlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung finden Sie im folgenden Infoblatt der WKO.
 
Die für die Anzeige eines reglementierten Gewerbes erforderlichen Formulare finden sich auf der diesbezüglichen Website des zuständigen Bundesministeriums.
 
Die sich aus dem AÜG ergebenden Pflichten für den ausländischen Überlasser bei Überlassungen aus dem Ausland nach Österreich, sind ebenfalls in einem Infoblatt der WKO zusammengefasst.
 
Ausführlichere Informationen zu den gewerberechtlichen Aspekten sowie nähere Informationen darüber, welche arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen bei der grenzüberschreitenden Überlassung zu beachten sind, sind auch auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abrufbar.

ÜBERLASSUNG > INS AUSLAND 

FÜR DIE ÜBERLASSUNG INS AUSLAND SIND FOLGENDE RECHTLICHE REGELUNGEN ZU BEACHTEN:

  • Zugangsbeschränkungen des jeweiligen Landes: So ist z.B. die Überlassung in die Schweiz verboten
  • Arbeitsrechtliche Regelungen des jeweiligen Landes
 
Im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist im Besonderen der §16 zu beachten.

LOHN- UND SOZIAL > DUMPING 

Lohn- und Sozialdumping wird seit 1.5.2011 – noch stärker als bisher – durch das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) bekämpft. Das Gesetz soll Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen. Die Kontrollorgane überprüfen daher, ob jeder Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist, den/das ihm zustehende/n Lohn/Gehalt erhält.
 
Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich

ZAHLEN  > DATEN 

Einmal jährlich erhebt das BMASK von allen Arbeitskräfteüberlassern und von allen Arbeitsvermittlern statistische Daten. Diese sind auf der Website des Sozialministeriums einzusehen. Es werden die Anzahl der Zeitarbeitskräfte, das Geschlecht, die Branchen der Beschäftige rund die Überlassungsdauer erfasst.

PRÜFUNGS > ORDNUNGEN

PRÜFUNGSORDNUNG ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG (PO AÜ)

SOZIAL- UND WEITERBILDUNGS > FONDS

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds der Arbeitskräfteüberlassung Österreichs wurde im Jahr 2013 gegründet und wird von Österreichs Personaldienstleistern gemeinsam mit dem Bund finanziert. Er verdankt sein Entstehen der der letzten Novelle des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (§ 22a AÜG). Der Fonds wird von Vertretern der Gewerkschaften und dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister der Wirtschaftskammer Österreichs getragen. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Als Aufsichtsbehörde fungiert das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
 
Die Arbeitskäfteüberlasser Österreichs zahlen derzeit 0,35% der Lohnbruttosumme der Arbeiter und Angestellten in den Fonds ein.
DIE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DURCH DEN SWF DIENEN DEM ZWECK
  • der Zusatzqualifizierung und damit Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt  
  • der Verstetigung der Arbeitsverhältnisse
  • der Vermeidung von Arbeitslosigkeit
  • und der Linderung finanzieller Not bei eintretender Arbeitslosigkeit
 
Um diese Ziele zu erreichen, fördert der Sozial- und Weiterbildungsfonds sowohl Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen und deren beschäftigte Zeitarbeiter/innen als auch von Arbeitslosigkeit betroffene Zeitarbeiter/innen.
FOLGENDE LEISTUNGEN ERBRINGT DER SOZIAL- UND WEITERBILDUNGSFONDS
  • Direkte Unterstützung von Zeitarbeiter/innen, die Bildungsmaßnahmen absolvieren
  • Unterstützung von Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die Zeitarbeiter/innen zusätzlich qualifizieren
  • Arbeitslosenunterstützung für arbeitslos gewordene Zeitarbeiter/innen von Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen
  • Fachkräfteausbildungen
 
Neben Ausbildungsmaßnahmen unterstützt der SWF arbeitslose überlassene Arbeitskräfte und bildet gemeinsam mit den Personaldienstleistern jährlich bis zu 200 Facharbeiter aus!

PERSONALDIENSTLEISTER MERKBLÄTTER AKÜ-EXPERTS

Wir sind stets um das beste Service für unsere Mitglieder bemüht. Deshalb lassen wir zu ausgewählten rechtlichen Themen regelmäßig Merkblätter, sogenannte „AKÜ-Experts“ erstellen. Diese dienen zur Klarstellung und Präzisierung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften und Besonderheiten der Branche.

IHRE BERUFSGRUPPENVERTRETUNGEN IN DEN BUNDESLÄNDERN

Fachverband Gewerbliche Dienstleister, BERUFSGRUPPE PERSONALDIENSTLEISTER, Wirtschaftskammer Österreich
Bundessparte Gewerbe und Handwerk, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, Österreich, Telefon +43 5 90 900 3260 Fax +43 5 90 900 288, E-Mail gewerbliche.dienstleister@wko.at, Web http://wko.at/dienstleister
GEMEINSAM MEHR ERREICHEN!
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